Studiengangsfreie Promotion
An der Kulturwissenschaftlichen Fakultät kann der akademischen Grad des/der "Doktor/in der Philosophie" (Dr. phil.) erreicht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist:
- Ein mit mindestens "gut" (2,5) bestandener Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister, Erste Wissenschaftliche oder Künstlerisch-Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder ein äquivalentes Examen) in einem dem Fächerkanon der Kulturwissenschaftlichen Fakultät entstammenden Fach, der an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erworben worden ist. Das Fachgebiet, in dem der Hochschulabschluss erworben wurde, muss schwerpunktmäßig mit dem Fachgebiet übereinstimmen, in dem die Promotion erfolgt.
In diesem Fall erfolgt der Nachweis anhand von BEGLAUBIGTEN Kopien (sofern das Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorliegt).
bzw.
- Ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener gleichwertiger Hochschulabschluss.
In diesem Fall ist für die Nachweisführung zusätzlich zu den BEGLAUBIGTEN Kopien des Zeugnisses und der Urkunde eine AMTLICHE Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache einzureichen.
Einfache Kopien oder per Mail gesandte Scans werden nicht akzeptiert.
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades können nach Durchlaufen eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. In diesem Rahmen verpflichtet der Promotionsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Leistungsnachweise zu erbringen. Durch die Erbringung der Leistungsnachweise stellt die Kandidatin bzw. der Kandidat unter Beweis, dass sie bzw. er die fachliche Eignung für eine Promotion mitbringt.
Detailierte Bestimmungen entnehmen Sie bitte der aktuellen Promotionsordnung (2019) [find the English language version here].
Den Vordruck für eine Promotionsvereinbarung (PhD agreement) finden Sie hier.
[Die Promotionsordnung in der Fassung von 2016 finden Sie hier.]
Wichtiger Hinweis zur Veröffentlichung der Dissertation: Mit Inkrafttreten der Promotionsordnung von 2019 wird die Möglichkeit einer Verlängerung der Veröffentlichungsfrist in Bezug auf die Dissertation eingeschränkt. Wird die Dissertation nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Jahren veröffentlicht, kann die Frist auf Antrag einmalig um maximal ein Jahr verlängert werden. Sollte innerhalb dieser Frist keine Veröffentlichung erfolgt sein, bleibt der bzw. dem Promovierenden noch die Möglichkeit, innerhalb von weiteren drei Monaten die Dissertation entweder als E-Publikation auf einem Server der Universitätsbibilothek, als Eigenveröffentlichung in Druckform oder als Eigenveröffentlichung in Form von Microfiches zu veröffentlichen.
Unterstützung und Förderung bei ihrem Dissertationsvorhaben erhalten Promovierende im fakultätsübergreifenden Viadrina Center for Graduate Studies.
Die unabhängige Person zur Konfliktschlichtung aus der Gruppe der Promovierenden gemäß Promotionsordnung ist Janett Haid (Vetreterin: Karolin Breda).