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Kulturwissenschaften

FAQ zur Studien- und Prüfungsordnung von 2017

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die im Laufe des Studiums auftreten. Sollten Sie die Antwort auf eine Ihrer Fragen hier nicht finden, wenden Sie sich bitte an die Studienfachberatung.

Studienberatung
Bitte hier nachschauen


Prüfungsausschuss

Vorsitzende Bachelor Kuwi
Prof. Dr. Katja Diefenbach
Raum: HG 279-281
Tel.: +49 (0)335 - 55 34 2495
E-Mail: ambroselli@europa-uni.de
Sprechzeiten: tba
Vertretung:
Prof. Dr. Annette Werberger
Raum: HG 206
Tel.: +49 (0)335 - 55 34 2837 / 2772
E-Mail: werberger@europa-uni.de
Sprechzeiten: siehe Lehrstuhl

Prüfungsamt
Nancy Tesche
Raum: AM 016
Tel.: +49 (0)335 55 34 4212
E-Mail: tesche@europa-uni.de
Sprechzeiten: siehe Homepage


Career Center: Praktikumsfragen und Beratung zum Berufseinstieg
Raum: AM 138
Tel.: +49 (0)335 5534 2460
        +49 (0)335 5534 2594
E-Mail: careercenter@europa-uni.de
Sprechzeiten: siehe Homepage


Praktikumsanerkennung
Birgit Geisler
Raum: AM 109
Tel.: +49 (0)335 5534 2851
E-Mail: praktikum-kuwi@europa-uni.de
Weitere Informationen: siehe Homepage


Sprachenzentrum
Leitung: Dr. Almut Klepper-Pang

Sekretariat: Angela Franke
Raum: AB 019
Tel.: +49 (0)335 55 34 3711
E-Mail: afranke@europa-uni.de
Sprechzeiten: siehe Homepage 


Erasmus-Koordination (departmental coordinator) und Hochschulpartnerschaften

Abt. für Internationale Angelegenheiten
Nicole Klück
Raum: AM 209
Tel.: +49 (0)335 - 5534 2602
E-Mail: outgoing@europa-uni.de
Sprechzeiten: siehe Homepage

BAföG-Angelegenheiten
Studentenwerk Frankfurt (Oder)
Studentenhaus Paul-Feldner-Straße 8
15230 Frankfurt (Oder)
Tel.: +49 (0)335 - 5 65 09 99
E-Mail: bafoeg@studentenwerk-frankfurt.de


Berechtigung für Ausstellung der BaföG-Eignungsbescheinigung:

Daniel Felscher Vertretung: Prof. Dr. Annette Werberger

Schreibberatung
Raum:  AB 115
Tel.: +49 (0)335 - 55 34 3730
E-Mail: schreibzentrum@europa-uni.de
Sprechzeiten: Es werden offene Schreibsprechstunden ohne Anmeldung und Terminschreibsprechstunden mit Anmeldung angeboten, s. Homepage des Schreibzentrums

1. Welche obligatorischen Veranstaltungen gibt es im BA-Kuwi (gemäß SPO von 2017)?

Im Modul 1 (Kulturwissenschaften), sowie in allen Disziplinen gibt es grundlegende Einführungen. In ihnen werden die wichtigsten Methoden und Theorien vermittelt und die relevanten Fragestellungen und Themenbereiche in den Kulturwissenschaften und den in diesem Rahmen angebotenen Disziplinen eingeführt. Diesen Einführungen sind Tutorien als Begleitveranstaltungen zugeordnet. Hier werden auch die notwendigen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt, die für ein erfolgreiches Studium unabdingbar sind. Unter anderem geht es um folgende Fragen: Wie zitiere ich richtig? Welche Anforderungen werden an eine wissenschaftliche Hausarbeit gestellt? Wie bibliographiere ich richtig und effektiv? Es wird dringend empfohlen, diese Einführungsveranstaltungen (inkl. der zugeordneten Tutorien) zu Beginn des Studiums (1. oder 2. Semester) zu besuchen. Dies gilt insbesondere für das Modul 1.

Hinweis:
Die obligatorischen Einführungsveranstaltungen sind im KVV grau schattiert hervorgehoben. 

Grundlegende Einführungsveranstaltungen mit begleitenden Tutorien in den Modulen 1-3:

1.1 Modul 1a

Kulturwissenschaften

  • Einführung in die Kulturwissenschaften“ (wird in jedem Semester angeboten)
    Es empfiehlt sich, diese Einführung (inkl. Tutorium) im 1. Studiensemester zu besuchen!
    Die zweite Einführungsveranstaltung im Modul 1 ist frei wählbar.

1.2 Modul 2a / 3a (Disziplinen)

Kulturgeschichte

  • Einführung in die Kulturgeschichte“ (wird in jedem Semester angeboten)
    Die zweite Einführungsveranstaltung in der Kulturgeschichte ist frei wählbar.

Literaturwissenschaft

  • Einführung in die Literaturwissenschaft“ (wird jedes zweite Semester angeboten)
    Die zweite Einführungsveranstaltung in der Literaturwissenschaft ist frei wählbar.

Vergleichende Sozialwissenschaften

Es gibt eine zentrale obligatorische Einführungsveranstaltung für Studierende der Disziplin Sozialwissenschaften:

  • „Einführung in die Sozial- und Gesellschaftstheorien“ (wird jedes zweite Semester angeboten)
    Die zweite Einführungsveranstaltung in den Sozialwissenschaften muss aus dem Angebot der wahlobligatorische Methodeneinführungen gewählt werden. Diese sind im KVV entsprechend gekennzeichnet.

Linguistik

  • „Einführung in die Linguistik(wird in jedem Semester angeboten)
    Die zweite Einführungsveranstaltung in der Linguistik ist frei wählbar.

1.3 Modul 1b / 2b / 3b (Vertiefungen)

Studierende nach der SPO vom 11.01.2017 müssen in den Modulen 1b, 2b und 3b jeweils zwei Vertiefungsveranstaltungen - eine mit 6 ECTS und eine mit 9 ECTS - abschließen.


2. Sind Tutorien Pflicht?

Ja, Tutorien sind Pflichtveranstaltungen, und zwar jeweils ein Tutorium in den Modulen 1a, 2a und 3a.

Die Tutorien sind ausschließlich den grundlegenden Einführungsveranstaltungen (grau hinterlegt im KVV) zugeordnet.

Ausnahme:
Studierende, die in ein höheres Fachsemester eingestuft wurden, können sich unter Umständen auf begründeten Antrag, bei ausreichenden Grundkenntnissen durch den Prüfungsausschuss von den Tutorien befreien lassen.

1. Wer erkennt Leistungsnachweise an, die vor Aufnahme des Studiums an der Viadrina an anderen Hochschulen erworben wurden? Wie funktioniert die Einstufung in ein höheres Fachsemester?

Diese Anerkennungen und die Einstufung in ein höheres Fachsemester nimmt der Prüfungsausschuss des Studiengangs vor.

Für die Bewerbung in ein höheres Fachsemester wird zunächst ein Antrag auf die Einstufung in ein höheres Fachsemester unter Vorlage der bisherigen Leistungsnachweise in Kopie vor der Bewerbung für einen Studienplatz gestellt. Die anzuerkennenden Veranstaltungen müssen einem Umfang von 2 SWS entsprochen haben und mit einer Klausur, einer Hausarbeit oder Essays erfolgreich und benotet abgeschlossen worden sein. Sobald Sie die entsprechende Bestätigung über die Einstufung in ein höheres Fachsemester haben, können Sie sich für einen Studienplatz bewerben und nach erfolgreicher Einschreibung die Anerkennung auswärtiger Studienleistungen (siehe 2.) beantragen.


2. Wer erkennt einzelne Leistungsnachweise an, die vor/während des Studiums an der Viadrina an anderen Hochschulen der Viadrina erworben wurden?

Diese Anerkennungen nimmt der Prüfungsausschuss des Studiengangs vor.

Die Einstufung in ein höheres Fachsemester (siehe 1.) ersetzt noch nicht die Anerkennung auswärtiger Studienleistungen. Diese sind durch einen ausführlichen Antrag anzuerkennen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier. Zu dem Antrag, in dem Studienniveau, Leistungsart (Hausarbeit, Klausur etc.), SWS, Note sowie die gewünschte Zuordnung in den BA Kulturwissenschaften kenntlich gemacht werden müssen, reichen Sie die entsprechenden Leistungsnachweise in Kopie (bzw. bei Einreichung per Mail eingescannt) ein.

Die Anerkennung erfolgt in Form eines Anerkennungsschreibens an den Studierenden, das später bei der Anmeldung zur Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen ist.


3. Wer erkennt Leistungsnachweise an, die man im Rahmen des (obligatorischen) Auslandsstudiums erworben hat?

Im Ausland erworbene Leistungsnachweise werden durch die Abteilung für Internationale Angelegenheiten anerkannt.

Schon vor dem Auslandsaufenthalt sollte die Anrechenbarkeit geklärt werden (Learning Agreement). Während des Auslandsaufenthalts kann im Ausnahmefall die Anrechenbarkeit per Mail unter Angabe geeigneter Informationen ggf. auch noch nachträglich geklärt werden.

Nach dem Auslandsaufenthalt sind folgende Unterlagen im Internationalen Büro einzureichen: Formular (Anerkennung ausländischer Studienleistungen), Transcript of Records sowie ggf. Seminararbeiten, Nachweis über Studienniveau, SWS.

Bitte beachten Sie die ergänzenden diesbezüglichen Hinweise.


4. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit auswärtige Studienleistungen anerkannt werden können?

  • Studienleistungen von Hochschulen: Die auswärtigen Studienleistungen müssen an einer Hochschule mit Promotionsrecht erbracht worden sein (nicht an einem College o. ä.).

  • kulturwissenschaftskompatible Studienleistungen: Die auswärtigen Studienleistungen müssen aus dem Fächerspektrum stammen, das an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Viadrina vertreten ist, oder in engem Zusammenhang zu den Kulturwissenschaften stehen. (Dazu können ggf. auch Disziplinen und Wissenschaftsbereiche zählen, die nicht an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Viadrina mit Lehrstühlen vertreten sind, bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an den Prüfungsausschuss).

  • Mindestumfang von 2 Semesterwochenstunden: Eine Lehrveranstaltung muss mindestens 2 SWS Präsenzzeit (oder insgesamt 22,5 Zeitstunden) umfassen, damit sie anerkannt werden kann.

  • Äquivalentes Studienniveau: Die auswärtigen Studienleistungen müssen aus Lehrveranstaltungen stammen, die dem Niveau an der Viadrina entsprechen (zum Nachweis des Studienniveaus vgl. nächste Frage).


5. Wie weise ich bei auswärtigen Studienleistungen ein äquivalentes Studienniveau nach?

  • Als "Bachelor-Einführung" können Sie sich prinzipiell Lehrveranstaltungen mit Überblickscharakter bzw. aus der Studieneingangsphase anerkennen lassen, die die oben genannten Kriterien erfüllen.

  • Wenn Sie sich eine Veranstaltung als "Bachelor-Vertiefung" anerkennen lassen wollen, muss die Lehrveranstaltung vertiefendes Niveau haben. Eine Veranstaltung gilt generell ab dem 2. Studienjahr als vertiefend. Für das fortgeschrittene Studienniveau muss ein Nachweis beigefügt werden: bspw. durch das Transcript of Records, einen Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis bzw. der Studiensystematik der auswärtigen Universität, aus der die Einordnung der Veranstaltung hervorgeht, oder eine schriftliche Bestätigung des/der Dozierenden. Im Ausnahmefall ist es auch möglich, zwei Einführungsveranstaltungen zu einer Vertiefung zusammenzurechnen.


6. Wie werden die Noten umgerechnet?

Die Umrechnung der Noten auswärtiger Studienleistungen erfolgt nach der ECTS- Notenumrechnungstabelle. Falls auf den Leistungsnachweisen auswärtiger Hochschulen keine ECTS-Noten (ECTS grades) angegeben sind, werden diese aus den nationalen Notensystemen mittels der Umrechnungstabelle ermittelt.


7. Kann ich mir einen Studienaufenthalt im Ausland auch anerkennen lassen, wenn ich keine Leistungsnachweise erworben habe?

Nein. Für die Anerkennung als Studienaufenthalt im Ausland muss mindestens ein Leistungsnachweis mit mindestens 6 ECTS nachgewiesen werden.


8. Kann man Leistungsnachweise dann doppelt einbringen, wenn man ein Zweitstudium aufnehmen möchte oder zwei Studiengänge gleichzeitig studieren möchte?

Leistungsnachweise, die im Rahmen eines anderen Studiengangs schon "verbraucht" worden sind (also schon einmal zu einem Abschluss geführt haben), können nicht noch einmal anerkannt werden. Das widerspricht dem allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Prüfungsleistung nur einmal verwertet werden kann.

Eine Ausnahme bilden hier lediglich Leistungsnachweise im Rahmen von Doppeldiplomen oder Double- oder Triple-Degree-Studiengängen. In diesem Sinne gibt es auch für einige Studiengänge am CP, zum Beispiel Politologie, eine Sonderregelung zwischen beiden Hochschulen. In diesem Fall können an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät höchstens zwei Leistungsnachweise auch dann für das Kuwi-Studium anerkannt werden, wenn sie schon im Rahmen des Politologiestudiums am CP verwertet worden sind.

1. Gibt es Vorgaben zu der Art der zu erbringenden Leistungsnachweise?

Höchstens 5 der in den Modulen 1, 2, 3 und 8 zu erwerbenden Leistungsnachweise dürfen in Form von Klausuren und/oder mündlichen Prüfungen erbracht werden und mindestens 3 der Leistungsnachweise in diesen Modulen müssen in Form von Hausarbeiten (6 oder 9 ECTS) erbracht werden (vgl. SPO § 8 Abs. 5).

Die Leistungsnachweise im Modul 4 (Jura oder Wirtschaftswissenschaften) sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Auch die während des obligatorischen Auslandsaufenthaltes erbrachten Studienleistungen zählen in diesem Zusammenhang nicht. 


2. Können in Vertiefungsveranstaltungen Leistungsnachweise für Einführungen erworben werden?

Grundsätzlich nein, da es sich dabei um zwei grundverschiedene Formate handelt. In absoluten Ausnahmefällen kann die Studiengangsleitung (Studiendekan) dies nach nach erfolgter Absprache mit dem/der Dozierenden genehmigen. Zum Verfahren schauen Sie bitte hier unter "Ausnahmeregelung Modulerweiterung".


3. Können in Einführungsveranstaltungen Leistungsnachweise für Vertiefungen erworben werden?

Nein.


4. Wie viele Leistungsnachweise dürfen im Bachelorstudiengang max. außerhalb der Viadrina erworben werden?

Studierende nach der SPO vom 11.01.2017 müssen in den Modulen 1-3 mindestens 30 ECTS erwerben und mindestens 2 Semester an der Viadrina studiert haben, um zur Bachelorprüfung zugelassen zu werden (vgl. § 8 Abs. 9).


5. Können Leistungsnachweise im Rahmen von Studiengängen am CP erworben werden?

Leistungsnachweise, die im Rahmen eines am Collegium Polonicum angesiedelten Studiengangs erworben worden sind, können in Einzelfällen im Rahmen der kulturwissenschaftlichen Studiengänge angerechnet werden. Die Anerkennung erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss.

Leistungsnachweise, die im Rahmen eines anderen Studiengangs schon "verbraucht" worden sind (also schon einmal zu einem Abschluss geführt haben), können nicht noch einmal anerkannt werden. Dies widerspräche dem allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Prüfungsleistung nur einmal verwertet werden kann.

Eine Ausnahme bilden hier lediglich Leistungsnachweise im Rahmen von Double- oder Triple-Degree-Studiengängen. In diesem Sinne gibt es auch für einige Studiengänge am CP, zum Beispiel Politologie, eine Sonderregelung zwischen beiden Hochschulen. In diesem Fall können an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät höchstens zwei Leistungsnachweise auch dann für das Kuwi-Studium anerkannt werden, wenn sie schon im Rahmen des Politologiestudiums am CP verwertet worden sind.

1. Kann man im Modul 4 sowohl Wirtschaftswissenschaftliche als auch rechtswissenschaftliche Leistungsnachweise erwerben (also "mischen")?

Nein. Alle Studierenden müssen sich für eine der beiden Nachbarfakultäten entscheiden.


2. Gibt es im Modul 4 (Angebot der Nachbarfakultäten) Pflichtveranstaltungen?

Nein. Grundsätzlich sind die Veranstaltungen im Modul 4 frei wählbar. Insbesondere bei den juristischen Veranstaltungen werden jedoch einige Veranstaltungen als empfohlene Veranstaltungen für Studierende der Kulturwissenschaften ausgewählt, andere sind aufgrund der notwendigen juristischen Vorkenntnisse nicht zum Besuch durch Studierende des Bachelor Kulturwissenschaften geeignet (s.u.).


3. Welche wirtschaftswissenschaftlichen Veranstaltungen werden für das Modul 4 angerechnet?

Studierende nach der SPO vom 11.01.2017 müssen 2 Veranstaltungen erfolgreich abschließen (vgl. § 6 Abs. 2 und 7).

Bitte beachten Sie, dass:

  • die interdisziplinären (d.h. juristischen oder kulturwissenschaftlichen) Veranstaltungen nicht eingebracht werden können .

  • Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Soft-Skills nicht eingebracht werden können.
  • die Ringvorlesung nicht angerechnet werden kann, weil hier keine Note vergeben wird (es handelt sich dabei um eine orientierende Veranstaltung für WiWi-Studierende im Übergang zwischen Grundlagenausbildung und Schwerpunktbildung).


4. Wie erfolgt die Anrechnung der wirtschaftswissenschaftlichen Veranstaltungen im Rahmen des Modul 4?

Die Dokumentation der erfolgreich bestandenen Kurse an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im HIS-Portal reicht als Nachweis bei der späteren Anmeldung der BA-Prüfung aus. Für Studierende des BA Kulturwissenschaften werden daher an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät keine anderweitigen Leistungsnachweise ausgestellt.

Bei der Anrechnung der wirtschaftswissenschaftlichen Leistungsnachweise werden die Noten übernommen.


5. Welche rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen werden für das Modul 4 als Einführungen bzw. Vertiefungen angerechnet?

Studierende nach der SPO vom 11.01.2017 müssen 2 Veranstaltungen erfolgreich abschließen (vgl. § 6 Abs. 2 und 7).

Alle Veranstaltungen, die auch für Nicht-Juristen angeboten werden, sind im Vorlesungsverzeichnis der Juristischen Fakultät gekennzeichnet. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Jura-Veranstaltungen grundsätzlich für Studierende der Nachbarfakultäten offen sind. Dies gilt insbesondere bei solchen Veranstaltungen, die bereits fortgeschrittene juristische Kenntnisse voraussetzen. 

Eine Übersicht über die für Studierende der Kulturwissenschaften empfohlenen Jura-Veranstaltungen des jeweils laufenden Semesters ist als Beilage zum KVV (Jura für Kuwis) erhältlich.

Bitte beachten Sie, dass praxisrelevante Veranstaltungen, die in der Juristenausbildung zum Bereich Schlüsselqualifikationen gehören, ohne benoteten Leistungsnachweis abgeschlossen werden. Diese können nicht im Modul 4 angerechnet werden (z.B. Einführung in die Mediation). Die Teilnahme kann aber ggf. als Praxisseminar im Modul 7 angerechnet werden. 


6. Wie erfolgt die Anrechnung der rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen im Rahmen von Modul 4?

Die Dokumentation der erfolgreich bestandenen Jura-Kurse nach den Regeln der Nachbarfakultät (HIS-Portal oder gedruckter Leistungsnachweis) reicht als Nachweis bei der späteren Anmeldung der BA-Prüfung aus. Für Studierende des BA Kulturwissenschaften werden daher an der Juristischen Fakultät keine extra Leistungsnachweise ausgestellt. Im Normallfall werden an der Juristischen Fakultät keine ECTS-Credits vergeben, diese werden bei der Anmeldung zur BA-Prüfung im Prüfungsamt gutgeschrieben bzw. korrigiert.

Aufgrund der stark abweichenden Benotungs-Konventionen werden die Jura-Noten im Modul 4 des BA Kulturwissenschaften entsprechend der nachstehenden Umrechnungstabelle umgerechnet: 

Juristisches Punktesystem

Notenentsprechung an der
Kulturwissenschaftlichen Fakultät

0 bis 3 Punkte

5,0 (nicht bestanden)

4 Punkte

4,0

5 Punkte

3,7

6 Punkte

3,3

7 Punkte

3,0

8 Punkte

2,7

9 Punkte

2,3

10 Punkte

2,0

11 bis 12 Punkte

1,7

13 Punkte

1,3

14 bis 18 Punkte

1,0

Diese Umrechnung erfolgt automatisch im Zuge der Gesamtnotenberechnung und Zeugnisausstellung im Prüfungsamt. 

Im Rahmen Ihres Kuwi-BA-Studiums ist ein Auslandsaufenthalt obligatorisch vorgesehen. Dieser kann als Studienaufenthalt an einer ausländischen Universität (Auslandssemester) oder im Rahmen eines (mind. 3-monatigen) Praktikums absolviert werden.

1. Wo können nicht-deutsche Studierende ihren obligatorischen Auslandaufenthalt absolvieren?

Ausländische Studierende (genauer gesagt: Studierende, die keine deutsche Hochschulzugangs-berechtigung (HZB) haben bzw. nicht als Bildungsinländer gelten) können ihren obligatorischen Auslandsaufenthalt im Bachelorstudiengang sowohl im deutschsprachigen Ausland als auch in ihrem Heimatland machen.

ABER:
Für Studierende, die im Rahmen des Erasmusprogramms ihr Auslandsstudium absolvieren, gilt abweichend: Ausländische Studierende (= Bildungsausländer: Studierende, die ihre HZB nicht in Deutschland erworben haben) dürfen nicht in ihr Heimatland gehen. 


2. Kann man den obligatorischen Auslandsaufenthalt auch am CP bzw. in Słubice absolvieren?

Nein, weder deutsche noch nichtdeutsche Studierende können den Auslandsaufenthalt am Collegium Polonicum oder in Słubice im Allgemeinen absolvieren: weder das Auslandsstudium noch das Auslandspraktikum; weder im Bachelor- noch in den Masterstudiengängen. Ein Ortswechsel ist also in jedem Fall notwendig!


3. Kann ich mir Auslandsaufenthalte, die vor der Aufnahme des Studiums an der Viadrina absolviert wurden, anerkennen lassen?

Dies ist im Einzelfall möglich. Auslandsaufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen, die mit dem Career Center zu klären sind, als Auslandspraktikum anerkannt werden.


4. Wann muss ich mich für einen Studienaufenthalt im Ausland bewerben und wie ist das Prozedere?

Wenn Sie ein universitäres Auslandssemester absolvieren möchten, müssen Sie sich rechtzeitig um
einen Platz an einer unserer zahlreichen Partneruniversitäten bewerben. Dieses Verfahren nimmt
einige Zeit in Anspruch! Die Deadline für die Bewerbung für das gesamte akademische Folgejahr
(gemeinsame Frist für Winter- und Sommersemester) liegt immer im Dezember.
Üblicherweise bewerben Sie sich also während Ihres 2. oder 3. Semesters für einen Auslands-
aufenthalt im 4. oder 5. (ggf. auch erst im 6. Semester).
Die genauen Fristen und weitere Informationen zum Bewerbungsprozess finden Sie hier.


5. Wie erfolgt die Anerkennung von Leistungen, die im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes absolviert werden?

Bitte stimmen Sie die Kurswahl schon vor dem Aufenthalt an der Partneruniversität mit der Abteilung für Internationale Angelegenheiten ab. Hinweise zum Vorgehen während der unterschiedlichen Phasen (vor, während und nach dem Auslandsaufenthalt) finden Sie hier.


6. Wer ist für die Anerkennung von (Auslands-) Praktika zuständig?

Für die Praktikumsberatung und die Anerkennung von Praktika im Rahmen der kulturwissenschaftlichen Studiengänge (außer MES) ist das Career Center zuständig. Alle wichtigen Informationen gibt es auf der Homepage des Career Centers.

Auch wenn dies nicht empfohlen wird: In Ausnahmefällen können Praktika aus der Zeit vor dem Studienbeginn angerechnet werden. Ansprechpartner ist auch hier das Career Center.


7. Wer bestätigt, dass es sich bei einem Praktikum um eine obligatorische Studienleistung handelt?

Das Career Center. Manchmal verlangen die Praktikumsgeber eine Bestätigung, dass das Praktikum im Rahmen des Studiums absolviert wird. Aber auch Stipendiengeber, z.B. der DAAD, verlangen bei Praktika im Ausland eine Bestätigung, dass diese im Rahmen von auslandsbezogenen Studiengängen abgeleistet werden. Bestätigt werden kann für den BA Kulturwisenschaften jedoch nur der Pflichtanteil von 4 Wochen: für längere Praktika kann insofern keine entsprechende Beschenigung zur Vorlage beim Praktikumsgeber ausgestellt werden.


8. Wer ist für die Genehmigung von Urlaubssemestern zuständig?

Für die Genehmigung von Anträgen auf Urlaubssemester ist das Immatrikulationsamt zuständig. Relevante Hinweise, Fristen und die entsprechenden Antragsformulare sind dort erhältlich.

Das Formular und alle relevanten Informationen/Fristen finden Sie hier.

Ergänzende Hinweise:
Bite beachten Sie, dass Sie im Urlaubssemester keinen BAföG-Anspruch haben und grundsätzlich von der Teilnahme an Prüfungen an der Viadrina (darunter auch Sprachprüfungen am Sprachenzentrum) ausgeschlossen sind. Die Inanspruchnahme des Pflicht-Semestertickets ist während eines Urlaubssemester fakultativ: sofern Sie auf das Ticket verzichten, müssen Sie den entsprechenden Anteil am Semesterbeitrag für das betreffende Semester nicht entrichten.


 9. Wie viele Urlaubssemester kann man beantragen?

Es gibt grundsätzlich keine festgelegte Beschränkung in der Anzahl der Urlaubssemester. Sofern es jedoch nicht besondere, außerhalb des Studiums liegende Gründe gibt (wie z.B. Krankheit oder Elternzeit), ist bei mehr als 2 Urlaubssemestern nachzuweisen, ob eine weitere Beurlaubung im Einklang mit den Studienzielen bleibt.

1. Welche Sprachabschlüsse braucht man für den BA Kuwi?

Grundsätzlich braucht man, um zur Bachelorprüfung zugelassen zu werden, zwei Zertifikate der Hochschulspezifischen Fremdsprachenausbildung (bzw. UNIcert II, B2).

Zwei Ausnahmen gibt es von dieser Regel:

1) Studierende, die bereits ein Zertifikat Wissenschaftskommunikation (UNIcert III, C1) in einer modernen Fremdsprache erworben haben, müssen in der zweiten modernen Fremdsprache nur den Nachweis für den erfolgreichen Abschluss der Mittelstufe 1 – und damit ein UNIcert I (B1) Zertifikat (gemäß Prüfungsordnung des Sprachenzentrums vom 30.01.2013) – vorlegen.

Hinweis zur Notengewichtung: Für die Ermittlung der Gesamtnote des Bachelor ist in diesem Falle nur das höherwertige Zertifikat Wissenschaftskommunikation (UNIcert III, C1) relevant (die Mittelstufe wird ohne Note abgeschlossen). Das Zertifikat Wissenschaftskommunikation geht in diesem Fall gemäß SPO von 2017 mit 10% in die Gesamtnote ein.

2) Studierende, die ein Latinum vorlegen, müssen sich dieses vom Prüfungsausschuss des Studiengangs anerkennen lassen und benötigen folgende weitere Sprachnachweise für die Anmeldung zur Bachelorprüfung:

  • Zertifikat der Hochschulspezifischen Fremdsprachenausbildung (UNIcert II, B2) in einer modernen Fremdsprache

  • UNIcert I (B1) in einer zweiten modernen Fremdsprache. Das UNIcert I wird (gemäß Prüfungsordnung des Sprachenzentrums vom 30.01.2013) mit dem Abschluss der Mittelstufe 1 oder mit einer direkten Einstufung von ≥ Mittelstufe 2 erworben.

Hinweis zur Notengewichtung: In diesem Falle ist für die Ermittlung der Bachelorgesamtnote nur das Zertifikat der Hochschulspezifischen Fremdsprachenausbildung (Unicert II, B2) relevant und geht mit 10% in die Gesamtnote ein.

2. Meine Muttersprache ist nicht Deutsch – kann ich Deutsch als Fremdsprache wählen?

Dies ist möglich, allerdings nur, wenn man kein deutsches Abitur gemacht hat bzw. wenn man nicht aus anderen Gründen als Bildungsinländer gilt.


3. Meine Muttersprache ist nicht Deutsch – kann ich meine Muttersprache als Fremdsprache wählen?

Dies ist nur möglich, wenn man nicht in dieser Sprache, sondern in einer anderen Sprache sein Abitur gemacht hat oder als Bildungsinländer gilt.


4. Kann ich mir Sprachkenntnisse anerkennen lassen? Geht dies auch, wenn die Sprache nicht an der Viadrina angeboten wird?

Abschlüsse, die an der Viadrina oder einer anderen Universität, die nach UNIcert akkreditiert ist, erworben wurden sind grundsätzlich anrechenbar. Auch Einstufungen, die an UNIcert akkreditierten Universitäten vorgenommen wurden, sind an der Viadrina anschlussfähig.

Für die Anerkennung von Leistungen, die nicht an der Viadrina oder anhand eines UNIcert Abschlusses erbracht wurden, gelten bestimmte Bedingungen. Gerade für verbindliche Abschlüsse (für Englisch z.B. TOEFL oder IELTS) gilt, dass sie aufgrund der Gewährleistung eines einheitlichen Standards unter bestimmten Voraussetzungen immer anrechenbar sind. Nähere Informationen finden sich hier.

Darüber hinaus entscheiden das Sprachenzentrum bzw. die Lektorate als Subeinheiten autonom darüber, welche Sprachprüfungen anrechenbar sind und welche nicht. Die Kriterien für die Anrechnung legt das Sprachenzentrum fest. Für Sprachen, die nicht an der Viadrina angeboten werden, können auch "Sprachnachweise anderer Art" anerkannt werden. Dafür ist der Prüfungsausschuss zuständig.

1. Werden auch Exkursionen und Projekttage, die außerhalb der Viadrina absolviert wurden, im Rahmen des Modul 7 anerkannt?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.


2. Kann ich mir Leistungen aus einer Berufsausbildung anrechnen lassen?

Unter Umständen ist die Berufsausbildung in Modul 7 als praxisrelevante Fertigkeit bzw. als Praktikum anrechenbar. Für weitere Informationen und Anerkennungsfragen wenden Sie sich bitte an das Career Center.


3. Kann die Mitwirkung in Gremien an der Universität als Praktikum oder Praxisrelevante Fertigkeit angerechnet werden?

Die Mitwirkung in studentischen und universitären Gremien wird grundsätzlich nicht als Praktikum
anerkannt. Universitäre Gremienarbeit (Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Senat oder in Berufungs-
kommissionen) kann jedoch als praxisrelevantes Element mit maximal 6 ECTS in Modul 7 angerechnet werden.

1. Wer darf Bachelorarbeiten betreuen und Bachelorprüfungen abnehmen?

Zum/Zur Gutachter*in der Bachelorarbeit und/oder Prüfer*in einer mündlichen Bachelorprüfung (Abschlusskolloquium) kann bestellt werden, wer mindestens einen M.A. oder einen vergleichbaren Studienabschluss abgelegt hat. Allerdings muss der/die Erstgutachter*in sowie mindestens eine/r der Prüfer*innen promoviert sein (also über einen Doktortitel verfügen).

Die Gutachter*innen der Bachelorarbeit müssen nicht zwangsläufig auch in der identischen Konstellation als Prüfer*innen in der mündlichen Prüfung fungieren.


2. Wie ist der formale Ablauf des Studienabschlusses (von der Prüfungsanmeldung bis zur mündlichen Prüfung) für den Bachelorstudiengang?

Siehe dazu ausführlich: Ratgeber für den BA-Abschluss.

Bitte informieren Sie sich bei Unklarheiten diesbezüglich bei der Studienfachberatung. Grundsätzlich findet in jedem Semester eine zentrale Info-Veranstaltung statt. Diese wird jeweils rechtzeitig per Aushang bekannt gegeben.

Die Anmeldung zur Bachelorabschlussprüfung ist bei Vorliegen ausreichend vieler ECTS-Credits (gemäß §17 Abs. 5 ASPO reichen hierfür 75 %, also 126 ECTS-Credits) jederzeit möglich.


3. Wann sind die Prüfungszeiträume für die mündlichen Prüfungen (Abschlusskolloquien)?

Die offiziellen Prüfungszeiträume wurden zum Sommersemester 2016 abgeschafft. Nach Erbringung der Curriculumsanforderungen kann die Anmeldung zur Prüfung jederzeit erfolgen bzw. kann der Termin für das Abschlusskolloquium (die mündliche Prüfung) frei mit den Prüfenden vereinbart werden.


4. Wann muss ich spätestens die Prüfung ablegen?

Die Bachelorprüfung soll gemäß Prüfungsordnung am Ende des 6. Fachsemester absolviert werden. Der Abschluss ist aber natürlich auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich. Allerdings können Sie gemäß § 11 der SPO nach Ablauf einer Nachfrist von vier Semestern zum Abschließen einer Studienverlaufsvereinbarung verpflichtet werden.


5. Wie setzt sich die Bachelornote zusammen?

Gemäß § 15 der SPO der setzt sich die Gesamtnote des BA-Abschlusses wie folgt zusammen:

60% studienbegleitende Leistungsnachweise (Module 1-4 sowie 8 und ggf. 7)
10% Fremdsprachenabschlüsse (Module 5 und 6)
20% BA-Arbeit
10% Abschlusskolloquium (Mündliche Abschlussprüfung)

Für Studierende mit Familienaufgaben (Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen) gibt es in der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung einen Nachteilsausgleich (vgl. ASPO §19), der gewährleistet, dass sie im Studienalltag gleichgestellt sind und ihr Studium ohne Nachteile absolvieren können. Weitere Hinweise zum Nachteilsausgleich finden Sie hier und weitere Informationen zum Studieren mit Kind auf den Seiten der Familienbeauftragten. Wertvolle Tipps für Familien in Frankfurt und Umgebung finden Sie im Wegweiser für Familien.

Bitte beachten Sie auch die zusätzlichen Beratungs- und Unterstützungsangebote der
Kulturwissenschaftlichen Fakultät sowie weiterer zentraler Einrichtungen der Universität.